Integrativer Zucht-, Reit-, Voltigier- und Fahrverein Ladbergen e.V.

 

ZRuFv Ladbergen 2005

Satzung

Integrativer

Zucht-, Reit- Voltigier und Fahrverein

Ladbergen e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1)      Der Verein führt den Namen " Integrativer Zucht- Reit- Voltigier und Fahrverein Ladbergen e.V.". Er hat seinen Sitz in Ladbergen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tecklenburg eingetragen.

(2)      Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes NRW.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)      Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Bildung, Erziehung und Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
  2. Integration Behinderter;
  3. Die Förderung der freien Wohlfahrtspflege;
  4. Therapeutische und pädagogische Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen;
  5. Interesse an der therapeutischen und pädagogischen Arbeit mit dem Pferd zu wecken;
  6. die Ausbildung von Reiter, Voltigierer, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
  7. die Förderung der Zucht;
  8. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
  9. Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen.
  10. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
  11. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf Gemeinde- und Kreisebene;

 (2)       Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

(3)      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5)      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

(2)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)      Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4)      Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(5)      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Reiterverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).


§ 4 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

(1)      Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  3. die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt, ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen oder zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)           Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

(2)            Die Mitglieder sind verpflichtet:   

  1. Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen,
  2. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

§ 6 Bendigung der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. Juni des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  2. gegen § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
  3. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

(4)      Das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

(5)      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

(6)      Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)      Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus zu zahlen.

§ 8 Organe

(1)      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)      Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr einzuberufen werden. Sollte es in einem Kalenderjahr zu keiner Mitgliederversammlung gekommen sein, so muss diese im Folgejahr nachgeholt werden, wobei 2. Geschäftsjahre in einer Versammlung behandelt werden dürfen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Woche liegen.

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur über den Vorstand zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Reglung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden.

(5)      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)      Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7)      Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(8)      Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl des Jugendwarts.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

(2)      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über

  1. die Wahl des Vorstandes;
  2. die Wahl eines Kassenprüfers;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
  5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3)      Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.


§ 11 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2)      Er besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenführer
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart
  7. dem Hallenwart
  8. dem 1. Beisitzer
  9. dem 2. Beisitzen

(3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer. Je zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 

(4)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.

(5)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)      Der Geschäftsführer beruft nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Kalendertage liegen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch oder mündlich ohne Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.

(7)      Der Kassierer führt die Vereinskasse. Er erledigt den Schriftwechsel und erstellt den Geschäftsbericht; außerdem ist er Protokollführer bei den Vorstandssitzungen. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(8)      Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amtsausübung entstandene Kosten erstattet werden.

§ 12 Kassenprüfer

(1)      Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt.

(2)      Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnungen auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 13 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

(1)      Der Verein gehört folgenden Verbänden und Organisationen an:

  1. dem Reiterverband Tecklenburger Land
  2. dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine
  3. dem Sportbund des Kreises Steinfurt
  4. dem Landessportbund NRW
  5. dem Kuratorium für therapeutisches Reiten.

§ 14 Auflösung

(1)      Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist, die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

(2)      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Erziehung und Gesundheit.

(3)      Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Ladbergen, den 31.12.2004