Integrativer Zucht-, Reit-, Voltigier- und Fahrverein Ladbergen e.V.

 

ZRuFv Ladbergen 2005

Satzung

Integrativer

Zucht-, Reit- Voltigier und Fahrverein

Ladbergen e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1)      Der Verein führt den Namen " Integrativer Zucht- Reit- Voltigier und Fahrverein Ladbergen e.V.". Er hat seinen Sitz in Ladbergen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tecklenburg eingetragen.

(2)      Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes NRW.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)      Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Bildung, Erziehung und Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
  2. Integration Behinderter;
  3. Die Förderung der freien Wohlfahrtspflege;
  4. Therapeutische und pädagogische Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen;
  5. Interesse an der therapeutischen und pädagogischen Arbeit mit dem Pferd zu wecken;
  6. die Ausbildung von Reiter, Voltigierer, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
  7. die Förderung der Zucht;
  8. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
  9. Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen.
  10. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
  11. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf Gemeinde- und Kreisebene;

 (2)       Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

(3)      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5)      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

(2)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)      Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4)      Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(5)      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Reiterverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).